LIZENZVERTRAG FÜR DAS PROGRAMM ARKAOS WARNUNG ESD version INSTALLIEREN SIE DIESE SOFTWARE NICHT, BEVOR SIE NICHT DEN GESAMTEN LIZENZVERTRAG, DER IM FOLGENDEN ABGEDRUCKT IST, GELESEN UND AKZEPTIERT HABEN. MIT DER INSTALLIERUNG DER SOFTWARE AKZEPTIEREN SIE ALLE DARIN ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN UND ERKLÄREN SICH UNWIDERRUFLICH DAMIT EINVERSTANDEN, DAS PROGRAMM ARKAOS VJ ODER VMP, DAS IHNEN HIER ANGEBOTEN WIRD, ZU DIESEN BEDINGUNGEN ZU NUTZEN. DIE ANNAHME DER VERTRAGSBEDINGUNGEN, WELCHE SIE DURCH DIE INSTALLATION DER SOFTWARE ZUM AUSDRUCK BRINGEN, BINDET SIE EBENSO WIE ALLE IHRE ANGESTELLTEN, MITARBEITER ODER ANDEREN PERSONEN, DIE DIESES PROGRAMM BENUTZEN. ArKaos (S.A. ARKAOS, Chaussée de Charleroi, 95 B-6060 GILLY - Belgien) ist berechtigt, Lizenzen für die Software zu vergeben, die in dieser Verpackung enthalten ist (Software ArKaos VJ oder VMP). Eine Benutzerlizenz für dieses Programm zur Nutzung auf einem einzelnen Arbeitsplatz (im Folgenden: das System), die im Folgenden genauer definiert ist, wird dem rechtmäßigen Inhaber eines Exemplars der Software angeboten. Der rechtmäßige Inhaber akzeptiert den Lizenzvertrag durch die Installierung des Programms. Dieser Lizenzvertrag unterliegt den nachfolgend abgedruckten Klauseln und Vertragsbedingungen: Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer: (a) Das in dieser Verpackung enthaltene Exemplar der Software zu benutzen und auf seinem System zu installieren; (b) Die Software unter genauer Beachtung des Artikels 2 der Lizenzerteilung kommerziell zu verwerten und (c) In den Genuss der in diesem Lizenzvertrag vorgesehenen Garantien zu kommen. 1. Erteilung der Lizenz Die Lizenz gilt als erteilt und von den Vertragsparteien zu den hier aufgeführten Bedingungen angenommen, wenn: (a) Der Lizenzgeber das Exemplar der Software unter regulären Bedingungen an den Lizenznehmer verteilt oder geliefert hat und (b) Die Software auf seinem System zu installieren 2. Rechte des Lizenznehmers Im Sinne dieses Lizenzvertrages bedeutet und umfasst "Nutzung der Software": a. das Recht, die Software ArKaos VJ oder VMP ganz oder teilweise zu verviel-fältigen, sei es durch Herunterladen, Überspielen oder Übertragen zur Nutzung auf einem einzelnen Arbeitsplatz, um es entsprechend seiner Bestimmung und seinen Besonderheiten zu nutzen; b. das Recht, die Software ArKaos VJ oder VMP in Programmiersprache ganz oder teilweise in ein anderes Computerprogramm einzufügen; c. das Recht, die Version der Softwares ArKaos VJ oder VMP in Programmiersprache in Gänze zu vervielfältigen, um eine Kopie in Programmiersprache zu erstellen, die ausschließlich für die Nutzung durch den Lizenznehmer bestimmt ist. Diese Kopie darf nur auf dem System benutzt werden und nur zu dem Zwecke, den Inhalt der Version in Programmiersprache zu verstehen und ihre Speicherung sicherzustellen. ES WIRD DARAUF HINGEWIESEN, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als eine (1) Kopie je erteilter Lizenz aufbewahrt werden darf, wenn nicht ein schriftliches und vorheriges Einverständnis des Lizenzgebers besteht; d. das Recht, die Software ArKaos VJ oder VMP ganz oder teilweise auf dem System, auf einem anderen externen Speichermedium oder auf einer Diskette zu speichern; e. das Recht, die Benutzerhandbücher und/oder die Programmierhandbücher für die Software ArKaos VJ oder VMP zu benutzen (nicht aber, sie zu vervielfältigen). 3. Pflichten des Lizenznehmers Der Lizenznehmer verpflichtet sich: a. die Software ohne vorherige und schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht zu kopieren (für andere Zwecke als die normale Nutzung des Systems, so wie sie im vorstehenden Artikel 2 beschrieben ist), nicht zu reproduzieren, nicht zu übersetzen (einschließlich einer Übersetzung für eine elektronische Übertragung), nicht anzupassen oder zu verändern und auch nicht ohne diese gleiche Zustimmung derartige Veränderungen an irgendwelche Dritte weiterzugeben; b. die Benutzung der Software ArKaos VJ oder VMP zu überwachen und zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass sie stets entsprechend den Benutzungs-bedingungen dieses Lizenzvertrages erfolgt; c. sich vor jeglicher Benutzung der Software ArKaos VJ oder VMP durch einen seiner Angestellten, Mitarbeiter oder sonstige Personen zu vergewissern, dass diese zuvor über diesen Lizenzvertrag und seinen Inhalt in Kenntnis gesetzt wurden; d. das Copyright (c) des Lizenzgebers in alle und jede der Vervielfältigungen der Software ArKaos VJ oder VMP einzufügen, seien sie vollständig oder nicht und was auch immer ihre Form ist, darin eingeschlossen die teilweise Wiedergabe oder die Veränderungen, welche im Rahmen des vorliegenden Lizenzvertrages erfolgen; e. die Software weder ganz noch teilweise und in welcher Form auch immer ohne vorherige und schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte, die nicht seine Angestellten oder die unter c. genannten Personen sind, weiterzugeben. Dieses Verbot betrifft, ohne auf diese Aufzählung beschränkt zu sein, jedes listing des Ausführungsprogramms, der Ziel- oder Quellprogramme oder der Ziel- oder Quellcodes; f. davon Abstand zu nehmen, durch Reverse Engeneering die Programmier-methode der Software ArKaos VJ oder VMP zu entschlüsseln, da die Informationen, die notwendig sind, um das Programm ArKaos VJ oder VMP mit anderen Programmen zu verknüpfen, vom Lizenzgeber dem Lizenznehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. 4. Garantien a. Der Lizenznehmer anerkennt, dass ein Sotfware-Produkt niemals frei von jedem Fehler sein kann. Er akzeptiert folglich, dass die Existenz derartiger Fehler für sich genommen keinen Kündigungsgrund für den Lizenzvertrag darstellt. b. Für den Fall, dass der Lizenznehmer einen materiellen Fehler aufdeckt, der in substantieller Weise die gewöhnliche Nutzung des Programms beeinträchtigt, und dass er diese Entdeckung dem Lizenzgeber innerhalb von 90 Tagen nach Erwerb des Exemplars des Programms und der Lizenzerteilung (Garantie-zeitraum) mitteilt, kann der Lizenzgeber, nach seinem Belieben, entweder den Preis für die Lizenz zurückerstatten oder alle ihm zumutbaren Mittel ergreifen, um den Fehler zu beheben. Zu diesem Zwecke kann er, nach seinem Belieben, entweder die fehlerhafte Programmierung berichtigen oder eine neue Version des gleichen Programms erstellen. Diese Garantie findet nur Anwendung, wenn der Fehler seine Ursache nicht - in einer Veränderung, Anpassung oder Hinzufügung hat, die an dem Programm vorgenommen wurde und die nicht vom Lizenzgeber durchgeführt wurde - in einer ungeeigneten oder missbräuchlichen Nutzung des Programms hat - in einer Beschädigung des Programms hat, die auf einer Inkompatibilität mit anderen Programmen oder mit der Hardware, auf der es eingerichtet wurde, beruht. 5. Verknüpfung mit anderen Programmen Der Lizenzgeber verpflichtet sich, schnellstmöglich auf Anfragen des Lizenznehmers bezüglich der Verknüpfung der Software ArKaos VJ oder VMP mit anderen Programmen zu antworten. 6. Hinterlegung des Quellcodes Der Lizenzgeber hat mit der Gesellschaft für Programmschutz (A.P.P.) W.T.C., 10 route de l'Aéroport CH 125 GENF (Schweiz) hinsichtlich des Quellcodes und der Dokumentation der ArKaos Software einen Hinterlegungsvertrag geschlossen. Während der Dauer des vorliegenden Lizenzvertrages fällt der Lizenznehmer in den Schutzbereich des Hinterlegungsvertrages, entsprechend der Vorschriften des „Verfahrens zur Anwendung des Artikels 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der APP-IDDN". 7. Haftung des Lizenzgebers a. Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmer, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, weder für den Verlust noch den Schaden, der ihm direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dieser Lizenz, der Software ArKaos VJ oder VMP, der Anwendung der Software (unabhängig von der ordnungsgemäßen Benutzung im Sinne dieses Lizenzvertrages) oder auf andere Art und Weise entstanden ist. b. Unabhängig von dem bereits umfassenden Haftungsausschlusses in Absatz a, lehnt der Lizenzgeber nochmals ausdrücklich jegliche Haftung für mittelbare, spezielle, inzidente oder zufällige Schäden oder Verluste ab, die an der Software ArKaos VJ oder VMP selbst, durch ihre Anwendung (unabhängig von der ordnungsgemäßen Benutzung im Sinne dieses Lizenzvertrages) am System oder an der Ausstattung des Lizenznehmers, hervorgerufen wurden. Der Haftungsausschluss umfasst ebenfalls Gewinn-, Geschäfts- und Einnahmeausfälle sowie den Ausfall erwarteter künftiger Gewinne und des Goodwills. 8. Patente, Marken, Urheberrechte und geistiges Eigentum a. Der Lizenznehmer erkennt an, dass jeder und alle Handelsnamen, Waren-zeichen, Urheberrechte, Patente und geistige Eigentumsrechte, die im Zusammenhang mit der Software ArKaos VJ oder VJM stehen oder im Rahmen dieser Software angewendet werden, dem Lizenzgeber vorbehalten bleiben. Die Inhaberschaft dieser Rechte des Lizenzgebers darf seitens des Lizenz-nehmers weder während noch nach Beendigung des Lizenzverhältnisses bestritten oder in Frage gestellt werden. b. Die Software ArKaos VJ oder VMP, sämtliche Kopien und auf der Software ArKaos VJ oder VMP ganz oder teilweise basierenden Werke bleiben im Eigentum des Lizenzgebers. c. Der Lizenznehmer ersetzt dem Lizenzgeber alle Kosten, Aufwendungen und Schadensersatzpflichten, die letzterem aufgrund der Schaffung eines Werks gemäß den Ausführungen der vorliegenden Lizenz entstehen, sofern diese eine Beeinträchtigung von Urheber- oder anderen Eigentumsrechten zur Folge hat. 9.Geheimnisschutz Alle Beschreibungen, Informationen, Daten, Zeichnungen, Anleitungen, Programm-listen, Ziel- oder Quellcodes die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zur Kenntnis überlassen hat und die mit der Software ArKaos VJ oder VMP im Zusammenhang stehen, sind Eigentum des Lizenzgebers und vertraulich zu behandeln. Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, die Software lediglich unter den vom Lizenzgeber gestellten Bedingungen anzuwenden und niemals den Inhalt, unmittelbar oder mittelbar, während oder nach dem Lizenzverhältnis Dritten zukommen zu lassen, sofern der Lizenzgeber nicht sein vorheriges schriftliches Einverständnis erklärt hat. Des weiteren verpflichtet sich der Lizenznehmer, weder selbst, noch durch Filialen, Mitarbeiter oder andere Dritte, die vom Lizenzgeber empfangenen vertrauliche Informationen zur Veränderung, Anpassung, Verbesserung oder Vervielfältigung der Software ArKaos VJ oder VMP heranzuziehen, um die Software ArKaos VJ oder VMP zu verkaufen, zu vermieten, Lizenzen oder Unterlizenzen einzuräumen oder andere Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, dem Programm, Teilen des Programms, Bearbeitungen, Veränderungen, Kopien, Versionen oder Verbesserungen zu schaden oder um eigene Programme oder Software zu entwickeln oder zu schreiben. 10. Höhere Gewalt Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmer nicht für Schäden aus Umständen, die zwar eine Vertragsverletzung darstellen, jedoch durch höhere Gewalt begründet sind, das heißt für Umstände, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Lizenzgebers liegen, welche jedoch, in Ermangelung einer solchen Ausschlussklausel, als Missachtung der vertraglichen Pflichten seitens des Lizenzgebers betrachtet werden könnten.. 11.Zession durch den Lizenznehmer Der Lizenznehmer darf weder die Software ArKaos VJ oder VMP einem Dritten übertragen, noch die sich aus der Lizenz ergebenden Rechte an Dritte abtreten, sofern keine vorheriges, schriftliches Einverständnis des Lizenzgebers vorliegt. 12. Stillschweigender Verzicht Eine Nachlässigkeit oder der Verzug einer Partei bei der Anmahnung der Erfüllung der Vertragspflichten kann nicht als eine stillschweigende Verzichtserklärung der Rechte dieser Partei aus dem Vertragsverhältnis angesehen oder interpretiert werden. Ein solcher Umstand kann auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages oder Teile des Vertrages haben oder ein Hindernis für die säumige oder fahrlässig handelnde Partei begründen, weitere Handlungen vorzunehmen. 13.Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen, Vereinbarungen oder Klauseln des Lizenzvertrages ungültig, unrechtmäßig oder nichtvollstreckbar sein, so betrifft dies nur die einzelne Bestimmung, Vereinbarung oder Klausel und wirkt sich nicht auf die übrigen Bestimmungen, Vereinbarungen oder Klauseln des Vertrages aus. Diese gelten weiterhin in den weitesten Grenzen, die das Gesetz zulässt. 14.Anwendbares Recht Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der zwischen ihnen geschlossen Lizenzvertrag, der die vorangegangenen Vereinbarungen umfasst, dem belgischen Recht unterliegt. 8